(HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 325 StPO [Kursive Hervorhebung hinzugefügt]). Erfolgt eine Gutheissung der Beschwerde, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid oder die Verfahrenshandlung auf und zwar (zumindest de facto) auch dann, wenn sie den neuen Entscheid selber trifft. Sie kann sodann die notwendigen Korrekturen selber vornehmen und den aufgehobenen durch einen eigenen Entscheid ersetzen (Reformation) oder aber darauf verzichten und die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation).