344, wenn das Gericht dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anklage einen Raub umschreiben will, doch das Gericht die inkriminierte Tat als Diebstahl und Nötigung qualifiziert. In der Regel wird die Eventualanklage einen weniger gravierenden Vorwurf umfassen. Der betreffende Anklagepunkt wird mit der Wendung «eventuell» oder «eventualiter» eingeleitet. Eventualanklagen werden dementsprechend in der Urteilsberatung erst thematisiert, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird. (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.