Eine Eventualanklage wird typischerweise erhoben, wenn bei einem Täter Diebesgut aufgefunden wurde, doch aufgrund der Beweislage unklar ist, ob sich ein Diebstahl oder bloss eine Hehlerei nachweisen lässt. Lassen die Sachverhaltselemente, die sich auf den primären Tatbestand beziehen, eine Subsumtion unter den subsidiären Tatbestand zu, bedarf es nicht zwingend einer Eventualanklage; für eine unterschiedliche rechtliche Würdigung genügt es gem. Art. 344, wenn das Gericht dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt.