Eventualanklagen unterscheiden sich dadurch von Alternativanklagen, dass der zweite Vorhalt erst zum Tragen kommt, wenn das Gericht den primären Vorwurf als nicht erfüllt betrachtet; m.a.W. bezieht sich auch die Eventualanklage primär auf einen alternativen Sachverhalt und nicht auf eine unterschiedliche rechtliche Würdigung. Allerdings führt die abweichende Sachverhaltsannahme meist zu einer anderen rechtlichen Qualifikation. Eine Eventualanklage wird typischerweise erhoben, wenn bei einem Täter Diebesgut aufgefunden wurde, doch aufgrund der Beweislage unklar ist, ob sich ein Diebstahl oder bloss eine Hehlerei nachweisen lässt.