Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an […]. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt […]. Man spricht deshalb auch – insb. im Zusammenhang mit Straftaten gegen individuelle Interessen – von «tatbestandlich Verletztem». (MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 f. zu Art. 115 StPO).