Die Geschädigteneigenschaft (und die damit verbundene Legitimation als Privatklägerschaft) fällt hin, wenn z.B. für den sie bis dahin begründenden Straftatbestand eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung rechtskräftig verfügt oder der Antrag zurückgezogen und das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an […].