Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten – und ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen. Die Geschädigteneigenschaft (und die damit verbundene Legitimation als Privatklägerschaft) fällt hin, wenn z.B. für den sie bis dahin begründenden Straftatbestand eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung rechtskräftig verfügt oder der Antrag zurückgezogen und das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird.