122 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten – und ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen.