Bei dieser Betrachtungsweise kann C.________ als direkt Geschädigte betrachtet werden. Angesichts der Chronologie der Ereignisse und der konkreten, speziellen Umstände wäre es im vorliegenden Fall überspitzt formalistisch, die Direktschädigung von C.________ aufgrund der Tatsache zu verneinen, dass ihr Geld zuerst kurzfristig in Aktienkapital geflossen ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2018, also direkt vor dem Ausschluss der Beschwerdeführerin, argumentierten diese sowie die Staatsanwaltschaft, die dargestellte «substanz- und wertlose» Neugründung der F.________ AG habe den ersten Schritt der Veruntreuung dargestellt.