Am 13. Februar 2013 unterzeichnete C.________ den sog. „Release of Liabilities" (pag. 06 003 004). Sie gab mit dieser Erklärung CHF 350'000 aus ihrer Einlage in den Anlagefonds I.________ für das Aktienkapital und ausgewählte Photovoltaikprojekte der F.________ AG frei. c) Mit dieser Mittelverwendung für die Gründung der F.________ AG erwarb der Beschuldigte als Fondsverantwortlicher pro forma Aktien und investierte in eine Beteiligung. De facto war diese Beteiligung jedoch eine substanz- und wertlose Neugründung, welche die Mittel in der Folge erwiesenermassen nicht in Photovoltaikanlagen als Anlagevermögen investierte.