a) Am 28. November 2012 investierte C.________ CHF 500'000 in den liechtensteinischen Anlagefonds „I.________". Dieses Geld war dem Anlagefonds nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des Veruntreuungstatbestands anvertraut, weil es gemäss Prospekt und Fondsreglement in ganz bestimmter Weise im Interesse der Investoren verwendet werden musste (pag. 04 001 034 ff.). Gründerin und Vermögensverwalterin des Anlagefonds I.________ war die H.________ AG, Ittigen, deren einziger Verwaltungsrat und Einzelunterschriftsberechtigter der Beschuldigte A.________ war. b) Am 13. Februar 2013 unterzeichnete C.______