5. Die Beschwerdeführerin – und grundsätzlich auch die Staatsanwaltschaft – sind der Auffassung, dass es sich bei der einschlägigen Straftat des Beschuldigten um eine Veruntreuung handle. Am deutlichsten und verständlichsten bringt es die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2018 auf den Punkt: Zur Haupt- statt Eventualanklage wegen Veruntreuung zum Nachteil von C.________ bewogen die Staatsanwaltschaft folgende Überlegungen: