In der Verfügung vom 18. April 2018 führte das Wirtschaftsstrafgericht aus (siehe pag. 18 272): Die Aktivlegitimation zur adhäsionsweisen Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist in Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StPO geregelt. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kommt diese Legitimation der geschädigten Person zu. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). C.________ erwarb mit Zeichnung vom 26.11.2012 Anteile im Betrag von CHF 500'000.00 am I.________ (pag. 04 001 101 ff.). Beim I.______