- auf diese Weise in Verletzung seiner organischen Vermögensfürsorgepflichten die F.________ AG am Vermögen schädigte und die G.________ AG unrechtmässig bereicherte, indem er ihr während einiger Monate vor der Konkurseröffnung am 31. Oktober 2013 die Bezahlung ihrer Löhne und Kreditoren finanzierte. Deliktstumme: CHF 317‘580 Strafklägerin: C.________