Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes in Bezug auf den in der Replik vorgebrachten Antrag der Beschwerdeführerin. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Folglich kann die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft hier nicht anweisen, eine Einstellungsverfügung hinsichtlich des Tatverdachts auf Betrug zu erlassen. Auf die Probleme und Konsequenzen einer etwaigen Teileinstellung bei identischem Lebenssachverhalt braucht nicht eingegangen zu werden.