BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene mündliche Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. LIEBER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2a zu Art. 118 StPO: «Der anlässlich der Hauptverhandlung vorgängig getroffene Entscheid des Gerichts, die Stellung als Privatklägerschaft zu verneinen, kann unmittelbar mit Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b angefochten werden [BGE 138 IV 193 Erw. 4 = Pr 102 [2013] Nr. 9; ebenso Art. 393 N 19 m.H.]»). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.