Mit Duplik vom 7. November 2018 beantragte der Beschuldigte, der in der Replik gestellte Antrag sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden sollte. Mit Schreiben vom 9. November 2018 nahm auch die Staatsanwaltschaft noch zum ergänzenden Antrag der Beschwerdeführerin Stellung, beantragte dessen Abweisung und erläuterte die Thematik der unzulässigen Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt.