Am 20. August 2018 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) äusserte sich am 24. August 2018 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. In ihrer Replik beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Einstellungsverfügung hinsichtlich des Tatverdachts auf Betrug zu erlassen. Mit Duplik vom 7. November 2018 beantragte der Beschuldigte, der in der Replik gestellte Antrag sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden sollte.