Bei einer Hauptanklage und einer Eventualanklage ist es nicht zulässig, die Privatklägerschaft im Rahmen der Vorfragen aus dem Verfahren auszuschliessen mit dem Argument, der Tatbestand gemäss Hauptvorwurf sei nicht erfüllt. Dadurch wird die Hauptanklage – zumindest faktisch – bereits im Vorfragenstadium verworfen, obwohl Eventualanklagen in der Urteilsberatung erst thematisiert werden sollen, wenn der Sachverhalt, welcher der Hauptanklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird (E. 6.2). Erwägungen: