Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 269 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Leitender Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäfts- besorgung und Misswirtschaft Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Wirtschafts- strafgerichts, Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 (WSG 18 1) Regeste: Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 325 Abs. 2 StPO; Ausschluss der Privatklägerschaft im Vor- fragenstadium Bei einer Hauptanklage und einer Eventualanklage ist es nicht zulässig, die Privatkläger- schaft im Rahmen der Vorfragen aus dem Verfahren auszuschliessen mit dem Argument, der Tatbestand gemäss Hauptvorwurf sei nicht erfüllt. Dadurch wird die Hauptanklage – zumindest faktisch – bereits im Vorfragenstadium verworfen, obwohl Eventualanklagen in der Urteilsberatung erst thematisiert werden sollen, wenn der Sachverhalt, welcher der Hauptanklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird (E. 6.2). Erwägungen: 1. Vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) fand am 12. und 13. Juni 2018 die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft statt. Im Rahmen der Vorfragen beschloss (recte: verfügte) das Wirtschaftsstrafgericht am 12. Juni 2018, dass C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Privatklägerin aus dem Verfahren gewiesen werde (pag. 18 330). Dagegen erhob sie, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 22. Juni 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichtes vom 12.06.2018, womit C.________ als Privatklägerin aus dem Verfahren gewiesen wird, sei aufzuheben (WSG 18 1 BAC). 2. C.________ sei als Privatklägerin im Sinne von Art.118 StPO im Verfahren WSG 18 1 BAC zu be- teiligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht wurde derweil am 12./13. Juni 2018 fortgesetzt. Das Gericht verurteilte den Beschuldigten am 13. Juni 2018 wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung (mehrfach begangen) sowie wegen Misswirtschaft (mehrfach begangen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 28. Juni 2018 beantragte das Wirtschaftsstrafgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 20. August 2018 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) äusserte sich am 24. August 2018 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. In ihrer Replik beantragte die Be- schwerdeführerin ergänzend, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Einstel- lungsverfügung hinsichtlich des Tatverdachts auf Betrug zu erlassen. Mit Duplik vom 7. November 2018 beantragte der Beschuldigte, der in der Replik gestellte An- trag sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden sollte. Mit Schreiben vom 9. November 2018 nahm auch die Staatsanwaltschaft noch zum ergänzenden An- trag der Beschwerdeführerin Stellung, beantragte dessen Abweisung und erläuterte die Thematik der unzulässigen Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt. 2 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene münd- liche Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. LIEBER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2a zu Art. 118 StPO: «Der anlässlich der Hauptverhandlung vorgängig getroffene Entscheid des Gerichts, die Stellung als Privatklägerschaft zu verneinen, kann unmittelbar mit Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b angefochten werden [BGE 138 IV 193 Erw. 4 = Pr 102 [2013] Nr. 9; ebenso Art. 393 N 19 m.H.]»). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes in Bezug auf den in der Replik vorgebrachten Antrag der Beschwerdeführerin. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt defi- niert. Folglich kann die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft hier nicht an- weisen, eine Einstellungsverfügung hinsichtlich des Tatverdachts auf Betrug zu er- lassen. Auf die Probleme und Konsequenzen einer etwaigen Teileinstellung bei identischem Lebenssachverhalt braucht nicht eingegangen zu werden. 3. Die Anklageschrift vom 5. Januar 2018 ist – soweit sie die Beschwerdeführerin be- trifft – folgendermassen formuliert (siehe pag. 18 001-003): 1.1 Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), evtl. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) Mehrfach vollendet begangen am 29. April, 30. April, 23. Juni, 23. Juli und 24. August 2013 in Ittigen zum Nachteil von C.________ (Veruntreuung) – evtl. zum Nachteil der F.________ AG (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) – dadurch, dass er - als Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift der F.________ AG, Ittigen; - als (zur Tatzeit) einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung der G.________ AG, Ittigen; - als (zur Tatzeit / ab 15.01.2013) einziger Verwaltungsrat, Einzelunterschriftsberechtigter und (bis 10.12.2012) Alleinaktionär der H.________ AG, Ittigen, Gründerin und Vermögensverwalterin des Liechtensteiner Anlagefonds „I.________ - als Mitinitiator dieses „I.________ - in Kenntnis der Umstände und Bedingungen, unter welchen C.________ am 28. November 2012 (als einzige Investorin) CHF 500‘000 zugunsten des Kontos des I.________ bei der M.________(Bank), Zürich, vergütet hatte; - C.________ dazu mitveranlasste, am 6. März 2013 CHF 350‘000 (ihrer CHF 500‘000 Investment- fondeinlage vom 28. November 2012) für die Gründung / das Aktienkapital der F.________ AG, It- tigen, auf deren Kapitaleinzahlungskonto bei der N.________(Bank), Bern, zu überweisen; - in der Folge fünf Rechnungen, datierend vom 2. April bis 29. August 2013, für angebliche / fingier- te Leistungen der G.________ AG an die (ohne eigenes Personal tätige) F.________ AG über to- tal CHF 317‘580 erstellte / erstellen liess und dieselben am 29. April (CHF 16‘200), 30. April (CHF 3 63‘000), 23. Juni (CHF 79‘380), 23. Juli (CHF 55‘000 + CHF 17‘000) und 24. August 2013 (CHF 87‘000) unrechtmässig zulasten des Kontos der F.________ AG bei der O.________(Bank) be- zahlte / bezahlen liess; - die in Rechnung gestellten und bezahlten Leistungen keinen konkreten Projekten zuordnen kann („Es sind einfach aufgelaufene Arbeiten von verschiedenen Projekten, die zusammen verrechnet wurden.“) und sie u.a. auch dadurch fingierte, dass er auf früheren / älteren Projektunterlagen der J.________ AG den Namen und das Logo der G.________ AG applizierte / applizieren liess; - auf diese Weise die direkt und ausschliesslich von C.________ stammenden, der F.________ AG anvertrauten CHF 317‘580 vereinbarungs- und bestimmungswidrig nicht für Investitionen /Vermö- gensanlagen in den Schweizer Solarzellenmarkt verwendete, d.h. für Beteiligungen an Unterneh- men, sondern sie durch unrechtmässige Zahlungen an die G.________ AG in deren Nutzen zweckentfremdete; eventualiter - auf diese Weise in Verletzung seiner organischen Vermögensfürsorgepflichten die F.________ AG am Vermögen schädigte und die G.________ AG unrechtmässig bereicherte, indem er ihr während einiger Monate vor der Konkurseröffnung am 31. Oktober 2013 die Bezahlung ihrer Löh- ne und Kreditoren finanzierte. Deliktstumme: CHF 317‘580 Strafklägerin: C.________ 4. Das Wirtschaftsstrafgericht begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen wie folgt (siehe pag. 18 330 f.): Gemäss der Anklageschrift vom 05.01.2018 wird dem Beschuldigten A.________ mehrfache Verun- treuung, ev. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, sowie Misswirtschaft vorgeworfen, und zwar durch Zahlung von fünf Rechnungen begangen am 29./30.04, 23.06., 23.07. und 24.08.2013. Betref- fend dieser Delikte ist C.________ nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, es kann dazu auf die Begründung in der Verfügung vom 18.04.2018 und die Eingabe des Vertreters von Frau C.________ vom 24.05.2018 verwiesen werden. Hinsichtlich der Unterzeichnung des „release of liability“ ist fest- zuhalten, dass dieser die Gründung der F.________ AG ermöglichte. Dies stand jedoch in Überein- stimmung mit dem Fondsreglement des I.________ und daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die Vermögenswerte von Frau C.________ abredewidrig verwendet wurden. In der Verfügung vom 18. April 2018 führte das Wirtschaftsstrafgericht aus (siehe pag. 18 272): Die Aktivlegitimation zur adhäsionsweisen Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist in Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StPO geregelt. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kommt diese Legitimation der geschädigten Person zu. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). C.________ erwarb mit Zeichnung vom 26.11.2012 Anteile im Betrag von CHF 500'000.00 am I.________ (pag. 04 001 101 ff.). Beim I.________ handelt es sich um ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach liechtensteinischem Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG; 951.30) und Art. 897 ff. des Personen und Gesellschaftsrechts (PGR; 216.0)). Die Treuhänderschaft qualifiziert sich nicht als juristische Person, sondern als ein Rechtsver- hältnis vertraglicher Natur. Der I.________, handelnd durch die Verwalterin, K.________ AG, gründe- te am 11.03.2013 die F.________ AG und zeichnete sämtliche Namenaktien zum Nominalwert von CHF 350'000.00 (Gründungsurkunde, pag. 04 001 097). Die Aktien der F.________ AG verblieben im 4 Eigentum des I.________. Dem Beschuldigten A.________ wird in der Anklageschrift Veruntreuung zum Nachteil von C.________, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.________ AG vorgeworfen. Er soll dies durch Bezahlung von fünf Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 317'850.00 mit Geldern der F.________ AG zu Gunsten der G.________ AG getan haben. Angesichts dieser Ausgangslage, dass insbesondere der I.________ und nicht C.________ die F.________ AG gründete erachtet es das Gericht als fraglich, ob C.________ durch die dem Be- schuldigten A.________ vorgeworfenen und angeklagten Handlungen unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt wurde und damit als Privatklägerin legitimiert ist. 5. Die Beschwerdeführerin – und grundsätzlich auch die Staatsanwaltschaft – sind der Auffassung, dass es sich bei der einschlägigen Straftat des Beschuldigten um eine Veruntreuung handle. Am deutlichsten und verständlichsten bringt es die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2018 auf den Punkt: Zur Haupt- statt Eventualanklage wegen Veruntreuung zum Nachteil von C.________ bewogen die Staatsanwaltschaft folgende Überlegungen: a) Am 28. November 2012 investierte C.________ CHF 500'000 in den liechtensteinischen Anlage- fonds „I.________". Dieses Geld war dem Anlagefonds nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des Veruntreuungstatbestands anvertraut, weil es gemäss Prospekt und Fondsregle- ment in ganz bestimmter Weise im Interesse der Investoren verwendet werden musste (pag. 04 001 034 ff.). Gründerin und Vermögensverwalterin des Anlagefonds I.________ war die H.________ AG, Ittigen, deren einziger Verwaltungsrat und Einzelunterschriftsberechtigter der Beschuldigte A.________ war. b) Am 13. Februar 2013 unterzeichnete C.________ den sog. „Release of Liabilities" (pag. 06 003 004). Sie gab mit dieser Erklärung CHF 350'000 aus ihrer Einlage in den Anlagefonds I.________ für das Aktienkapital und ausgewählte Photovoltaikprojekte der F.________ AG frei. c) Mit dieser Mittelverwendung für die Gründung der F.________ AG erwarb der Beschuldigte als Fondsverantwortlicher pro forma Aktien und investierte in eine Beteiligung. De facto war diese Be- teiligung jedoch eine substanz- und wertlose Neugründung, welche die Mittel in der Folge erwie- senermassen nicht in Photovoltaikanlagen als Anlagevermögen investierte. d) Der Beschuldigte verwendete CHF 317'580 des Aktienkapitals von CHF 350000, die ausschliess- lich und direkt von C.________ stammten, nicht bestimmungsgemäss und werterhaltend für aus- gewählte, real existierende Photovoltaikprojekte der F.________ AG, sondern — in der angeklag- ten Art und Weise — unrechtmässig für bloss fingierte Projekte. e) Bei dieser Betrachtungsweise kann C.________ als direkt Geschädigte betrachtet werden. Ange- sichts der Chronologie der Ereignisse und der konkreten, speziellen Umstände wäre es im vorlie- genden Fall überspitzt formalistisch, die Direktschädigung von C.________ aufgrund der Tatsache zu verneinen, dass ihr Geld zuerst kurzfristig in Aktienkapital geflossen ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2018, also direkt vor dem Aus- schluss der Beschwerdeführerin, argumentierten diese sowie die Staatsanwalt- schaft, die dargestellte «substanz- und wertlose» Neugründung der F.________ AG habe den ersten Schritt der Veruntreuung dargestellt. Indem der Beschuldigte sodann aus dem einbezahlten Aktienkapital rund CHF 317‘000.00 in nicht werthal- tige Projekte investiert habe, sei die Veruntreuung vollendet und beendet worden (pag. 18 329). 5 6. 6.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhä- sionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese. Die verfahrensrechtliche Stel- lung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfah- rens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung des Verletzten – und ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen. Die Geschädigteneigenschaft (und die damit verbundene Legitimation als Pri- vatklägerschaft) fällt hin, wenn z.B. für den sie bis dahin begründenden Straftatbestand eine Nichtan- handnahme oder eine Einstellung rechtskräftig verfügt oder der Antrag zurückgezogen und das Straf- verfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht be- gründen, fortgesetzt wird. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an […]. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt […]. Man spricht deshalb auch – insb. im Zusammenhang mit Straftaten gegen individuelle Interessen – von «tatbestandlich Verletztem». (MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 f. zu Art. 115 StPO). Eventualanklagen unterscheiden sich dadurch von Alternativanklagen, dass der zweite Vorhalt erst zum Tragen kommt, wenn das Gericht den primären Vorwurf als nicht erfüllt betrachtet; m.a.W. be- zieht sich auch die Eventualanklage primär auf einen alternativen Sachverhalt und nicht auf eine un- terschiedliche rechtliche Würdigung. Allerdings führt die abweichende Sachverhaltsannahme meist zu einer anderen rechtlichen Qualifikation. Eine Eventualanklage wird typischerweise erhoben, wenn bei einem Täter Diebesgut aufgefunden wurde, doch aufgrund der Beweislage unklar ist, ob sich ein Diebstahl oder bloss eine Hehlerei nachweisen lässt. Lassen die Sachverhaltselemente, die sich auf den primären Tatbestand beziehen, eine Subsumtion unter den subsidiären Tatbestand zu, bedarf es nicht zwingend einer Eventualanklage; für eine unterschiedliche rechtliche Würdigung genügt es gem. Art. 344, wenn das Gericht dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Anklage einen Raub umschreiben will, doch das Gericht die inkriminierte Tat als Diebstahl und Nötigung qualifiziert. In der Regel wird die Eventualanklage einen weniger gravierenden Vorwurf umfassen. Der betreffende Anklagepunkt wird mit der Wendung «eventuell» oder «eventualiter» ein- geleitet. Eventualanklagen werden dementsprechend in der Urteilsberatung erst thematisiert, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt be- trachtet wird. (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 325 StPO [Kursive Hervorhebung hinzugefügt]). Erfolgt eine Gutheissung der Beschwerde, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Ent- scheid oder die Verfahrenshandlung auf und zwar (zumindest de facto) auch dann, wenn sie den neuen Entscheid selber trifft. Sie kann sodann die notwendigen Korrekturen selber vornehmen und den aufgehobenen durch einen eigenen Entscheid ersetzen (Reformation) oder aber darauf verzich- ten und die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Er ist im Beschwerdeverfahren – Einstellungsverfügungen ausgenommen (N 6) – meistens auch möglich, 6 nämlich immer dann, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtli- chen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist. (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 397 ff StPO). 6.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, und zwar mit folgender Begründung: Die Be- schwerdekammer braucht in diesem zwischen erstinstanzlichem Urteil und Beru- fung «schwebenden» Stadium des Verfahrens nicht in definitiver Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher von den Parteien vorgebrachter Argumente festzule- gen, ob es sich bei der Tat des Beschuldigten (wie die Beschwerdeführerin meint) um eine Veruntreuung nach Art. 138 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) oder (wie das Wirtschaftsstrafgericht urteilte) um eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB handelt; dies würde im Übrigen auch dem Sinn und Zweck ihres Wesens im Strafprozess widersprechen. Die angefochtene Verfügung leidet mit Blick auf Art. 115 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 2 StPO nämlich an einem qualifizierten und daher zu korrigierenden Verfahrensmangel: Das Wirtschaftsstrafgericht hätte der Beschwerdeführerin nicht bereits im Rahmen der Vorfragen die Geschädigtenstellung absprechen und sie aus dem Verfahren weisen dürfen. Grundsätzlich sollte die Aberkennung der Parteistellung in frühen Verfahrensstadien einzig erfolgen, wenn – wie es MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (siehe vorne E. 6.1) richtig formulieren – das Strafverfahren nur wegen anderer Straftat- bestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Die Anklage der Staatsanwaltschaft lautete – wie gesehen mit triftigen Gründen – auf Veruntreuung, eventualiter ungetreue Ge- schäftsbesorgung. Sogar nach dem Ausschluss der Beschwerdeführerin hielt die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen daran fest, dass der Beschuldigte wegen Veruntreuung, evtl. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Misswirt- schaft, beides mehrfach vollendet begangen, schuldig zu erklären sei (pag. 18 373). Bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens stand mithin auch der Vorwurf der Veruntreuung im Raum. Erst mit seinem Urteil entschied das Wirt- schaftsstrafgericht materiell-rechtlich «definitiv», dass der Tatbestand der Verun- treuung nicht erfüllt sei. Ob es zu dieser Erkenntnis auch dann gekommen wäre, wenn die Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens Privatklägerin geblieben wäre und Rechtsanwalt D.________ gegebenenfalls wei- tere Anträge während des Beweisverfahrens stellen und ein Plädoyer hätte halten können, kann freilich nicht abschliessend beantwortet werden – ausgeschlossen erscheint es jedoch nicht. So oder anders war jedenfalls der Ausschluss der Be- schwerdeführerin am 12. Juni 2018 rechtlich nicht angängig, da Eventualanklagen – hier auf ungetreue Geschäftsbesorgung – erst in der Urteilsberatung zu themati- sieren sind, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird. Indem das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Vorfragen aus dem Verfahren aus- geschlossen hat, hat es – zumindest faktisch – die Hauptanklage bereits verworfen und so in unzulässiger Weise einen Entscheid in der Sache vorweggenommen. 7 Da bereits ein erstinstanzliches Sachgerichtsurteil vorliegt, zeigt sich die Situation als prozessual ziemlich vertrackt. Bei einer allfälligen Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. Juni 2018 wird es für die zuständige Straf- kammer des Obergerichts schwierig werden, ein reformatorisches Urteil zu fällen. Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin wurden augenfällig stark beschnit- ten. Mit Blick auf das double instance-Prinzip (Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 80 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) dürfte eine Kassation im Vordergrund stehen, sofern keine vollständige Heilung der Verletzung der Teilnahmerechte respektive des rechtlichen Gehörs durch die zuständige Strafkammer möglich erscheint (vgl. Art. 147 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Schliesslich sei angemerkt, dass das Wirtschaftsstrafgericht der Beschwerdeführerin wohl eine Frist zur Berufungsan- meldung wird setzen müssen. 6.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob der Ausschluss der Beschwerdeführe- rin als überspitzt formalistisch zu qualifizieren ist, wie die Staatsanwaltschaft vor- bringt. Ebenso braucht nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob es sich bei der Tat des Beschuldigten um einen Betrug gemäss Art. 146 StGB handeln könnte. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 12. Juni 2018 ist aufzuheben. Der Be- schwerdeführerin kommt im Verfahren WSG 18 1 die Stellung einer Straf- und Zi- vilklägerin zu. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung aufgrund des teilweisen Nicht- eintretens auf die Beschwerde rechtfertigt sich nicht. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wo- bei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatli- che Organe Beschwerdegegner sind (Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 68 vom 30. Juni 2011). Da Rechtsanwalt D.________ weder eine Kostennote einge- reicht noch die Einreichung einer Kostennote vorbehalten hat, wird die Entschädi- gung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte ist amtlich vertreten. Rechtsanwalt B.________ wird – aus- nahmsweise direkt durch die Beschwerdekammer – eine amtliche Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom 7. November 2018 ausgerichtet, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Zeitaufwand 6.5 Stunden plus Auslagen von CHF 28.00). Indessen kann für den geltend gemachten Zeitaufwand nur der amtli- che Tarif von CHF 200.00 pro Stunde entschädigt werden. Ferner besteht für den Beschuldigten keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da er im Beschwerdeverfah- ren nicht zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts, Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 wird aufgeho- ben. 2. Der Beschwerdeführerin kommt im Verfahren WSG 18 1 die Stellung einer Straf- und Zivilklägerin zu. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Das Honorar für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.50 200.00 CHF 1'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 28.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'328.00 CHF 102.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'430.25 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Leitender Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- delikte - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin L.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft 9 Bern, 14. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10