Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'886.30 im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ebenfalls im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: