1. Zwar wurde die Beschwerde abgewiesen, allerdings wurde die Massnahme nicht um fünf Jahre, sondern 18 Monate verlängert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des vorübergehend fehlenden formellen Hafttitels rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘335.00, dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 665.00.