65 Abs. 1 StGB, wobei bereits der Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Anordnung der Massnahme fraglich war. Die betroffene Person befand sich zudem viereinhalb Jahre nach dem Ende der ihr zugemessenen Freiheitsstrafe in einer ungeeigneten Anstalt. Die Ausgangslage unterscheidet sich damit von derjenigen in diesem Verfahren. Der Freiheitsentzug lässt sich vorliegend auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK stützen. Die Freiheitsstrafe war zudem erst am 24. Juli 2018 verbüsst. Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 EMRK liegt daher noch kein unrechtmässiger Freiheitsentzug vor, der