3. Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Requête 43977/2013, Ziffer 57) geht hervor, dass der Betroffene in einer ungeeigneten Vollzugseinrichtung untergebracht war. Der fehlende Therapiewille stellte gemäss dem EGMR keinen ausreichenden Grund dar, ihn so lange in einem falschen Haftsetting zu belassen. Es ging dabei um eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB, wobei bereits der Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Anordnung der Massnahme fraglich war.