Auch der Freiheitsentzug gestützt auf die Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB wird durch diese Bestimmung gerechtfertigt, da zwischen dem ursprünglichen Strafurteil und der Verlängerung der Massnahme ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht (LEHNER, a.a.O., S. 191, N. 285, S. 198, N. 292, S. 220, N. 322).