Haftentlassungsgesuch vom 7. Oktober 2015, Akten BVD, Band I, pag. 411 ff.), stützt sich der mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK. Die stationäre therapeutische Massnahme, die – wie vorliegend – in einem schuldfeststellenden Urteil ausgesprochen wurde, fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK a. Auch der Freiheitsentzug gestützt auf die Verlängerung nach Art.