Fällt in der Folge ein Grund für die Freiheitsentziehung weg, ist es zulässig, eine Unterbringung gestützt auf den anderen Haftgrund weiterzuführen, wenn dieser nach wie vor besteht (LEHNER, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, Eine Auseinandersetzung mit Art. 65 Abs. 1 StGB, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 102, S. 188, N. 280). Liegen Haftgründe vor, wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall war (vgl. Verfügung betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch vom 7. Oktober 2015, Akten BVD, Band I, pag.