Um im Sinne von Art. 5 EMRK rechtmässig zu sein, muss sich jede Freiheitsentziehung mindestens auf einen der in Abs. 1 Bst. a–f dieser Bestimmung abschliessend genannten Gründe stützen können, die zum Entzug der Freiheit berechtigen. Es ist möglich, dass sich eine Freiheitsentziehung gleichzeitig auf mehrere dieser Eingriffstatbestände stützt. Fällt in der Folge ein Grund für die Freiheitsentziehung weg, ist es zulässig, eine Unterbringung gestützt auf den anderen Haftgrund weiterzuführen, wenn dieser nach wie vor besteht (LEHNER, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, Eine Auseinandersetzung mit Art.