2. Die Vollzugsbehörde ist gehalten, bereits ab der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs umgehend die Einweisung in eine Therapieeinrichtung einzuleiten. Das führt aber nicht dazu, dass der Freiheitsentzug seit dem 8. August 2014 unrechtmässig war und gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstiess. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. Um im Sinne von Art. 5 EMRK rechtmässig zu sein, muss sich jede Freiheitsentziehung mindestens auf einen der in Abs. 1 Bst.