1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es existiere keine geeignete Einrichtung. Er verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. Januar 2018 Kadusic gegen Schweiz (Requête 43977/2013). Darin werde festgehalten, dass ein Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB in der Strafanstalt Bostadel gegen Art. 5 EMRK verstosse. Diese Einrichtung sei nicht geeignet.