Mit Blick darauf, dass die Massnahmedauer am 1. Oktober 2017 neu zu laufen begann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 15), scheint eine Verlängerung um 18 Monate, d.h. bis am 31. März 2019 verhältnismässig. Sollte bis dahin kein geeigneter Therapieplatz gefunden werden, ist die Massnahme spätestens in diesem Zeitpunkt aufzuheben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Massnahme ist bis am 31. März 2019 zu verlängern. 12 VII. Verletzung EMRK