Ein geeigneter Vollzugsort konnte immer noch nicht gefunden werden. Wird daher in absehbarer Zeit kein Therapieplatz gefunden, muss von der Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Verlängerung um weitere fünf Jahre nicht. Mit Blick darauf, dass die Massnahmedauer am 1. Oktober 2017 neu zu laufen begann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 15), scheint eine Verlängerung um 18 Monate, d.h. bis am 31. März 2019 verhältnismässig.