Fehlt es dauerhaft an einer geeigneten therapeutischen Vollzugseinrichtung, ist entsprechend von einer stationären Massnahme abzusehen. Die Tatsache, dass eine Massnahme nicht rechtsgenüglich vollzogen werden kann, hindert deren Anordnung oder führt zu deren Aufhebung (HEER, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018 S. 182 mit weiteren Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, wenn es um die Verlängerung der Massnahme geht. Ein geeigneter Vollzugsort konnte immer noch nicht gefunden werden.