4681). Obwohl dem Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2018 die Freiheit unter dem Titel Massnahmenvollzug entzogen wurde, befand er sich vom 8. August 2014 bis heute nicht mehr in einer Massnahmeneinrichtung. In einer unsachgemässen Unterbringung einer psychisch kranken Person ist eine Vereitelung des Massnahmenzwecks und damit von Bundesrecht zu sehen. Fehlt es dauerhaft an einer geeigneten therapeutischen Vollzugseinrichtung, ist entsprechend von einer stationären Massnahme abzusehen.