Auch wenn die Fortführung der Therapie ohnehin an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts anknüpft und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22), kann festgehalten werden, dass die schuldangemessene Strafe von sechseinhalb Jahren erst am 24. Juli 2018 abgelaufen war. Die Rückfallgefahr ist nach wie vor hoch. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit). Die stationäre Massnahme ist für das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Verbrechensverhütung und Resozialisierung noch geeignet.