11 Leben. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich etwas mehr als sechseinhalb Jahren in Haft bzw. seit bald sechs Jahren im Massnahmevollzug. Auch wenn die Fortführung der Therapie ohnehin an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts anknüpft und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22), kann festgehalten werden, dass die schuldangemessene Strafe von sechseinhalb Jahren erst am 24. Juli 2018 abgelaufen war.