3. Weiter ist unbestritten, dass grundsätzlich geeignete Therapieplätze vorhanden sind. Dass aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bisher keine Institution bereit war, ihn aufzunehmen, schliesst mit Blick auf die Ausführungen zur Motivierbarkeit auch eine Verlängerung der Massnahme nicht per aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist dieser Umstand ebenfalls bei der Bemessung der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen. VI. Verhältnismässigkeit i.e.S., insbesondere angemessene Dauer der Massnahme