Zwar äussert sich dieses Gutachten nicht zu einer Verwahrung und es ist unbestritten, dass in diesem Falle ein neues Gutachten erforderlich ist, welches sich auch nochmals zur Art der Massnahme äussert. Das ändert aber nichts daran, dass die bisher getroffenen Schlussfolgerungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der hohen Rückfallgefahr zeigen, dass eine Verwahrung ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, dies auch in Anbetracht der Anlasstaten und dem ausbleibenden Therapieerfolg. Berücksichtigt man diese Umstände, ist die Motivierbarkeit nach wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen.