Dieser Auffassung kann mit Blick auf das forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 11. Oktober 2016 (vgl. E. IV. 2 dieses Beschlusses) aber nicht gefolgt werden. Zwar äussert sich dieses Gutachten nicht zu einer Verwahrung und es ist unbestritten, dass in diesem Falle ein neues Gutachten erforderlich ist, welches sich auch nochmals zur Art der Massnahme äussert.