Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sei eine ungerechtfertigte Drohung, um ihn zu verunsichern. Aus keinem Gutachten ergebe sich, dass er ein psychisch schwer gestörter, gefährlicher, behandlungsbedürftiger Straftäter sei, von dem ohne Behandlung eine hohe Rückfallgefahr ausgehe und dem eine Verwahrung drohe. Dieser Auffassung kann mit Blick auf das forensisch-psychiatrischen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 11. Oktober 2016 (vgl. E. IV. 2 dieses Beschlusses) aber nicht gefolgt werden.