62c Abs. 4 StGB zur Diskussion. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Therapie, insbesondere unter dem Eindruck der allenfalls drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkannt wird und sich beim Beschwerdeführer die Behandlungswilligkeit auch hinsichtlich einer stationären Therapie noch einstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sei eine ungerechtfertigte Drohung, um ihn zu verunsichern.