9 scheid des Bundesgerichts, falls es zu einem weiteren Rechtsmittelverfahren kommt. 2.5 In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft würde die fehlende Therapiewilligkeit zudem nicht zwingend zur Aufhebung der Massnahme und Entlassung des Beschwerdeführers führen, sondern es stünde auch die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB zur Diskussion.