Zentral scheint allerdings, dass die Massnahme erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018 vollstreckbar wurde und parallel dazu bereits das Verlängerungsverfahren zu laufen begann. Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid liegt damit immer noch nicht vor, was sich nachteilig auf die Therapiewilligkeit auswirkt. So gab auch der Gutachter Dr. med. D.________ anlässlich der Hauptverhandlung vor den Strafkammern an, es sei zumindest denkbar, dass eine Behandlungsbereitschaft herbeigeführt werden könne, wenn ein gewisser Zwang ausgeübt werde (vgl. Akten BVD, Band II, pag. 726, S. 35 des Urteils).