Als ihm die Therapie im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts sowie den angefochtenen Entscheid keinen Vorteil brachte, sondern als grundsätzliche Therapiewilligkeit ausgelegt wurde, brach er die Therapie ab. Dennoch kann aber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich auf eine Therapie einlassen konnte (vgl. Aktennotiz betreffend Vollzugskoordinationssitzung vom 8. August 2018; Akten BVD, Band II, pag. 1061). Zentral scheint allerdings, dass die Massnahme erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018 vollstreckbar wurde und parallel dazu bereits das Verlängerungsverfahren zu laufen begann.