Der Zeitpunkt des Beginns der Therapie nach dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juni 2018 und deren Ende nach knapp einem Jahr und der mittlerweile erfolgten Verlängerung der Massnahme deuten tatsächlich daraufhin, dass er durch dieses Vorgehen seine Bereitschaft, eine ambulante Therapie auch ohne Zwang durchzuführen, beweisen wollte. Als ihm die Therapie im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts sowie den angefochtenen Entscheid keinen Vorteil brachte, sondern als grundsätzliche Therapiewilligkeit ausgelegt wurde, brach er die Therapie ab.