Wie der Aktennotiz zur Vollzugskoordinationssitzung vom 8. August 2018 entnommen werden kann, dürften die Beweggründe dafür juristisches Kalkül sein (Akten BVD, Band II, pag. 1061). Der Zeitpunkt des Beginns der Therapie nach dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juni 2018 und deren Ende nach knapp einem Jahr und der mittlerweile erfolgten Verlängerung der Massnahme deuten tatsächlich daraufhin, dass er durch dieses Vorgehen seine Bereitschaft, eine ambulante Therapie auch ohne Zwang durchzuführen, beweisen wollte.