2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab August 2017 freiwillig eine stützende Psychotherapie in Anspruch nahm, kann mit Blick auf die Motivierbarkeit nicht mehr zwingend positiv bewertet werden. Er hat die Therapie mittlerweile beendet. Wie der Aktennotiz zur Vollzugskoordinationssitzung vom 8. August 2018 entnommen werden kann, dürften die Beweggründe dafür juristisches Kalkül sein (Akten BVD, Band II, pag.