Zwar sollte ein Betroffener den Entscheid betreffend Anordnung der stationären Massnahme nicht durch seine Verweigerungshaltung manipulieren können. Bei seit Jahren bestehender Verweigerungshaltung ist allerdings zweifelhaft, ob die nötige Einsicht und Therapiewilligkeit noch hervorgerufen werden kann. Dieser Frage ist jedenfalls bei der Beurteilung einer Verlängerung der Massnahme deutlich mehr Gewicht zuzumessen. 2.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab August 2017 freiwillig eine stützende Psychotherapie in Anspruch nahm, kann mit Blick auf die Motivierbarkeit nicht mehr zwingend positiv bewertet werden.