Jedenfalls nennt auch C.________ in seinem vom Beschwerdeführer eingereichten Therapieverlaufsbericht vom 13. Dezember 2017 keine anderen Gründe, die einer Massnahme nach Art. 59 StGB entgegenstehen würden. Ein neues Gutachten zur Frage der Therapiewilligkeit erscheint vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, zumal auch der Beschwerdeführer nicht einwendet, an seinem Therapiewillen habe sich etwas geändert oder würde sich etwas ändern im Falle einer ambulanten Massnahme. Zwar sollte ein Betroffener den Entscheid betreffend Anordnung der stationären Massnahme nicht durch seine Verweigerungshaltung manipulieren können.