In solchen Fällen besteht das erste Therapieziel darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4.1 mit Verweis auf Urteile 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3 und 1.4, 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3 und 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer befand sich bereits ab dem 2. Oktober 2012 im vorzeitigen Massnahmevollzug. Diese Zeit ist in die Beurteilung miteinzubeziehen. Eine Therapie nach Art. 59 StGB scheint nach wie vor einzig an der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zu scheitern. Jedenfalls nennt auch C.______